Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalreisen der Marke MANGO Tours
Reiseveranstalter: KiteWorldWide GmbH
Stand: Dezember 2025
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Pauschalreiseverträge gemäß § 651a BGB, die unter dem Markennamen MANGO Tours angeboten und von der KiteWorldWide GmbH (nachfolgend „Reiseveranstalter“) durchgeführt werden. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sowie die Informationspflichten nach Art. 250 EGBGB. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtungen für Mitreisende
1.1 Für alle Buchungswege gilt:
- a) Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung von MANGO Tours und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
- b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
- c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist (vorbehaltlich Verfügbarkeit). Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, sofern der Reiseveranstalter auf die Änderungen hingewiesen hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder durch Anzahlung bestätigt.
- d) Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (Art. 250 § 3 Nr. 1, 3–5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
- e) Reisevermittler (z. B. Reisebüros, Onlineportale) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
- f) Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
2. Buchung / Vertragsschluss (je nach Buchungsweg)
2.1 Buchung telefonisch, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder über Reisebüro
- a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
- b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung durch den Reiseveranstalter zustande. Der Reiseveranstalter übermittelt dem Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail), sofern keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen.
2.2 Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Internet/App/Telemedien)
- a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
- b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsvorgangs eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
- c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
- d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde über die Speicherung und über die Möglichkeit zum späteren Abruf unterrichtet.
- e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
- f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
- g) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung/Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zustande. Erfolgt die Reisebestätigung unmittelbar nach Betätigung des Buttons durch entsprechende Darstellung am Bildschirm und wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck angeboten, kommt der Vertrag bereits mit Darstellung der Reisebestätigung zustande.
2.3 Kein Widerrufsrecht
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB.
3. Bezahlung
3.1 Sicherungsschein / Kundengeldabsicherung
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2 Anzahlung
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung fällig:
– Bus-Pauschalreisen: 20 % des Reisepreises.
Optionale Regelung für Pauschalreisen mit Fluganteil (falls angeboten und in der Reiseausschreibung ausgewiesen): Bei Pauschalreisen mit Fluganteil kann eine höhere Anzahlung erforderlich sein, wenn Flugleistungen nach Buchung sofort und vollständig zu bezahlen sind oder nach Tarifbedingungen nicht kostenfrei stornierbar sind. In diesem Fall beträgt die Anzahlung maximal die Höhe der tatsächlich sofort fälligen Flugkosten, mindestens jedoch 30 % des Reisepreises. Der Kunde wird hierüber vor Buchung klar informiert.
3.3 Restzahlung
Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 9 genannten Grund (Mindestteilnehmerzahl) nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei Buchungen innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
3.4 Folgen verspäteter Zahlung
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
4.1 Zulässigkeit von Änderungen
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die bei Vertragsschluss nicht bekannt und für den Reiseveranstalter bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht vorhersehbar waren und von ihm nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit sie den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern.
4.2 Informationspflicht
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3 Rechte des Kunden bei erheblichen Änderungen
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist: entweder die Änderung anzunehmen, oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche angeboten hat. Reagiert der Kunde nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen, sofern der Reiseveranstalter den Kunden hierauf in der Mitteilung klar, verständlich und hervorgehoben hingewiesen hat.
4.4 Ausfall einzelner Leistungen
Die Nichtdurchführung einzelner nicht wesentlicher Leistungen (z. B. Programmpunkte/Einzelleistungen) führt nicht automatisch zur Aufhebung des Reisevertrages. Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
4.5 Gewährleistungsrechte bei Änderungen
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Nimmt der Kunde eine Vertragsänderung oder Ersatzreise an, gilt § 651m BGB entsprechend.
5. Preiserhöhung / Preisänderungen (gesetzliche Voraussetzungen)
Soweit der Reiseveranstalter sich in der Reiseausschreibung/Bestätigung eine Preiserhöhung nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten hat, richtet sich die Zulässigkeit und Ausgestaltung nach § 651f BGB. Preissenkungen sind nach Maßgabe des § 651f BGB weiterzugeben. (Hinweis: Die konkreten Voraussetzungen und Berechnungsmethoden müssen in den vorvertraglichen Informationen/Reiseunterlagen ausgewiesen sein.)
6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten
6.1 Rücktrittserklärung
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
6.2 Folgen des Rücktritts / Entschädigung
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten ist oder am Bestimmungsort bzw. in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB).
6.3 Stornopauschalen (Bus-Pauschalreisen)
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt aus dem Reisepreis berechnet:
– Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn: 20 %
– ab 44. Tag bis 29. Tag vor Reisebeginn: 40 %
– ab 28. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50 %
– ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn: 60 %
– ab 6. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn: 70 %
– 1 Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt: 90 %
6.4 Stornopauschalen (Pauschalreisen mit Fluganteil – optional, falls angeboten)
Sofern in der Reiseausschreibung als Flug-Pauschalreise ausgewiesen:
– Rücktritt bis zum 45. Tag vor Reisebeginn: 40 %
– ab 44. Tag bis 29. Tag vor Reisebeginn: 50 %
– ab 28. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn: 60 %
– ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn: 70 %
– ab 6. Tag bis 2. Tag vor Reisebeginn: 80 %
– 1 Tag vor Reisebeginn bzw. Nichtantritt: 90 %
Hinweis: Nicht erstattbare Flugkosten können vollständig Bestandteil der Entschädigung sein, soweit dies den tatsächlichen Bedingungen der Leistungsträger entspricht.
6.5 Nachweis geringerer Kosten
Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Pauschale.
6.6 Individuelle Entschädigung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Kosten als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Entschädigung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
6.7 Rückerstattung
Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
6.8 Ersatzreisender (Vertragsübertragung)
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
7. Umbuchungen / Änderungen auf Wunsch des Kunden
7.1 Kein Anspruch / Kulanz
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben: Bus-Pauschalreisen: bis 28 Tage vor Reisebeginn 35,00 € pro Person.
Optionale Regelung bei Pauschalreisen mit Fluganteil (falls angeboten): Umbuchungen sind häufig nur nach Maßgabe der Flugtarifbedingungen möglich. Es gilt: tatsächliche Kosten der Leistungsträger (z. B. Airline/Hotel) zzgl. 35,00 € Bearbeitungsgebühr pro Person, sofern zulässig. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Reiseveranstalter wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
7.2 Umbuchung nach Fristablauf
Umbuchungswünsche, die nach Ablauf der vorgenannten Fristen erfolgen, können – sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist – nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zu den Bedingungen der Ziffer 6 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung ersparter Aufwendungen durch Leistungsträger bemühen, soweit dies nicht unerheblich ist.
9. Rücktritt durch den Reiseveranstalter wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1 Voraussetzungen
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
9.2 Rücktrittsfrist (Ziel: bis 14 Tage vor Reisebeginn)
Der Rücktritt ist – sofern gesetzlich zulässig und in der Reiseausschreibung/Bestätigung ausgewiesen – spätestens 14 Tage vor Reisebeginn dem Kunden gegenüber zu erklären. Hinweis: Soweit gesetzliche Regelungen abhängig von der Reisedauer abweichende Fristen zwingend vorgeben, gelten diese gesetzlichen Fristen vorrangig. Der Reiseveranstalter wird von seinem Rücktrittsrecht unverzüglich Gebrauch machen, sobald ersichtlich ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
9.3 Rückerstattung
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zurück.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1 Kündigung nach Abmahnung
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht.
10.2 Kündigung ohne Abmahnung in schweren Fällen
Der Reiseveranstalter kann ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn sich der Reisende so verhält, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Reiseveranstalter unzumutbar und die sofortige Beendigung gerechtfertigt ist. Ein solches Verhalten kann insbesondere vorliegen bei Gewalt, erheblicher Gefährdung anderer Reisender, erheblichen Sicherheitsstörungen oder schweren Straftaten im Zusammenhang mit der Reise.
10.3 Rechtsfolgen
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich von Leistungsträgern gutgebrachter Beträge.
11. Mitwirkungspflichten des Reisenden
11.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Voucher, Fahrkarten, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
11.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
- a) Der Reisende hat seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben, sofern ein solcher vorhanden und vertraglich geschuldet ist. Ist ein Vertreter vor Ort nicht vorhanden oder nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
- b) Der Reisende kann die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen; dieser leitet die Anzeige weiter.
- c) Der Vertreter des Reiseveranstalters (z. B. Reiseleiter) ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
- d) Unterlässt der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft, kann dies dazu führen, dass Rechte des Reisenden – insbesondere auf Minderung (§ 651m BGB) und Schadensersatz (§ 651n BGB) – insoweit entfallen, als der Reiseveranstalter wegen der Unterlassung keine Abhilfe schaffen konnte. Dies gilt nicht, wenn die Anzeige unzumutbar war oder Abhilfe unmöglich ist.
11.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe verweigert wird, Abhilfe unmöglich ist oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4 Schadensminderungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten, und bei Störungen unverzüglich die in der Reisebestätigung benannte Kontaktstelle zu informieren.
11.5 Mitwirkung bei Gepäck-/Beförderungsproblemen
Bei Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung oder -verspätung sowie sonstigen Beförderungsstörungen hat der Reisende den Schaden unverzüglich dem jeweiligen Beförderungsunternehmen/Leistungsträger anzuzeigen und vorhandene Schadensprotokolle/Formulare ausfüllen zu lassen. Dies ersetzt nicht die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter nach Ziffer 11.2.
12. Beschränkung der Haftung
12.1 Haftungsbegrenzung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) der Reiseveranstalter für den Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
12.2 Vermittelte Fremdleistungen
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Veranstaltungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind und getrennt ausgewählt wurden. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
13. Geltendmachung von Ansprüchen / Adressat / Verbraucherstreitbeilegung
13.1 Geltendmachung
Ansprüche nach dem Pauschalreiserecht hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
13.2 Verbraucherstreitbeilegung / ODR-Plattform
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Für Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, weist der Reiseveranstalter auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hin: https://ec.europa.eu/consumers/odr/
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (nur bei Fluganteil)
Sofern im Rahmen einer Pauschalreise Flugbeförderungsleistungen erbracht werden, informiert der Reiseveranstalter den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bei Buchung. Steht bei Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, nennt der Reiseveranstalter die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wechselt, wird der Kunde unverzüglich informiert.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- a) Der Reiseveranstalter unterrichtet Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
- b) Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, ggf. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile aus der Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Kunden, sofern der Reiseveranstalter nicht falsch oder unzureichend informiert hat.
- c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch diplomatische Vertretungen, wenn der Kunde den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat eigene Pflichten verletzt.
16. Behördliche Auflagen / besondere Umstände
Bitte beachten Sie, dass Reiseleistungen nur dann bzw. in dem Rahmen erbracht werden können, wie es behördliche Vorschriften in Deutschland und im Zielgebiet rechtlich zulassen. Davon betroffen sein können Leistungsbestandteile (z. B. Nutzungs-/Zutrittsbeschränkungen) oder Einreise-/Aufenthaltsbestimmungen. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
17. Rücktritt/Kündigung bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
Im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 651h Abs. 3 BGB (Rücktritt vor Reisebeginn) sowie die Regelungen zu Abhilfe, Kündigung und Rückbeförderung während der Reise (§§ 651k, 651l BGB).
Reiseveranstalter / Anbieterkennzeichnung
KiteWorldWide GmbH
Steindamm 97
D-20099 Hamburg
Deutschland
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HRB 105108
Geschäftsführer: York Neumann
Steuernummer / Local Tax ID: 46/736/04728
USt-IdNr.: DE259606444
Marke: MANGO Tours
Diese AGB gelten ausschließlich für Pauschalreisen, die unter dem Markennamen MANGO Tours angeboten und von der KiteWorldWide GmbH veranstaltet werden.